Noten auf dem eigenen Laptop, die Klassenliste auf dem Handy: Das ist in NRW nicht verboten, aber an klare Bedingungen geknüpft. Was die VO-DV I verlangt und was das Schulministerium dazu sagt.
Stand: 30.09.2026 · Kein Rechtsrat, sondern eine Orientierung mit Quellen.
Wer als Lehrkraft personenbezogene Daten von Schülerinnen, Schülern oder Eltern auf einem privaten digitalen Gerät für dienstliche Zwecke verarbeitet, braucht nach § 2 Absatz 2 VO-DV I eine schriftliche Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Genehmigung enthält ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO.
Die Schulleitung darf sie nur erteilen, wenn
Hat die Lehrkraft ein persönliches dienstliches Gerät für schulische Zwecke bekommen, darf keine Genehmigung für das Privatgerät erteilt werden. Eine bestehende Genehmigung erlischt mit der Aushändigung des Dienstgeräts. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung die Nutzung des Privatgeräts vorübergehend zulassen und dokumentiert das.
Auf dem genehmigten Privatgerät dürfen nur die Daten aus Anlage 3 der VO-DV I verarbeitet werden:
| Wer | Welche Daten |
|---|---|
| Alle Lehrkräfte | Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Konfession, Klasse bzw. Jahrgangsstufe, Kurs, Schülernummer; Leistungsbewertungen und Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in den eigenen Fächern; Zeiten des Fernbleibens und Vermerke über Benachrichtigungen |
| Zusätzlich Schulleitung und Klassenleitungen | Halbjahresnoten in allen Fächern, alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben, Zeugnisbemerkungen, Vermerke über Benachrichtigungen nach § 50 Absatz 4 SchulG |
Alles andere, etwa Gesundheitsdaten, Förderpläne oder Gutachten, gehört nicht auf das Privatgerät.
Für Daten auf privaten Geräten gilt nach § 9 Absatz 2 VO-DV I eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr. Alte Notenlisten und Klassenlisten also regelmäßig löschen, zum Beispiel zu jedem Schuljahresbeginn. Die längeren Fristen für die Schulakten stehen im Ratgeber Aufbewahrungsfristen.
Das Schulministerium beantwortet in seinen Fragen und Antworten zum Datenschutz mehrere Alltagsfragen:
Mehr zur Kommunikation mit Eltern im Ratgeber Messenger und Datenschutz in NRW.
Viele Lehrkräfte nutzen eine Schul-App im Browser oder als App auf dem eigenen Handy. Ob und wie das in die Genehmigung gehört, klärt ihr am besten mit der oder dem Datenschutzbeauftragten für eure Schule. Hilfreich ist zu wissen, was auf dem Gerät landet:
Vorschriften ändern sich. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung; im Zweifel hilft die Schulaufsicht oder die bzw. der Datenschutzbeauftragte für eure Schule. Fehler gefunden? Schreib uns an hallo@schulwirken.de.
Die Schul-App für Elternbriefe, Krankmeldungen, Klassenbuch und Chat. 30 Tage kostenlos testen.