Schülerdaten auf privaten Geräten von Lehrkräften in NRW

Noten auf dem eigenen Laptop, die Klassenliste auf dem Handy: Das ist in NRW nicht verboten, aber an klare Bedingungen geknüpft. Was die VO-DV I verlangt und was das Schulministerium dazu sagt.

Stand: 30.09.2026 · Kein Rechtsrat, sondern eine Orientierung mit Quellen.

Grundsatz: nur mit schriftlicher Genehmigung

Wer als Lehrkraft personenbezogene Daten von Schülerinnen, Schülern oder Eltern auf einem privaten digitalen Gerät für dienstliche Zwecke verarbeitet, braucht nach § 2 Absatz 2 VO-DV I eine schriftliche Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Genehmigung enthält ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO.

Die Schulleitung darf sie nur erteilen, wenn

Wenn es ein dienstliches Gerät gibt

Hat die Lehrkraft ein persönliches dienstliches Gerät für schulische Zwecke bekommen, darf keine Genehmigung für das Privatgerät erteilt werden. Eine bestehende Genehmigung erlischt mit der Aushändigung des Dienstgeräts. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung die Nutzung des Privatgeräts vorübergehend zulassen und dokumentiert das.

Welche Daten erlaubt sind (Anlage 3)

Auf dem genehmigten Privatgerät dürfen nur die Daten aus Anlage 3 der VO-DV I verarbeitet werden:

WerWelche Daten
Alle LehrkräfteName, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Konfession, Klasse bzw. Jahrgangsstufe, Kurs, Schülernummer; Leistungsbewertungen und Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in den eigenen Fächern; Zeiten des Fernbleibens und Vermerke über Benachrichtigungen
Zusätzlich Schulleitung und KlassenleitungenHalbjahresnoten in allen Fächern, alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben, Zeugnisbemerkungen, Vermerke über Benachrichtigungen nach § 50 Absatz 4 SchulG

Alles andere, etwa Gesundheitsdaten, Förderpläne oder Gutachten, gehört nicht auf das Privatgerät.

Nur ein Jahr aufbewahren

Für Daten auf privaten Geräten gilt nach § 9 Absatz 2 VO-DV I eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr. Alte Notenlisten und Klassenlisten also regelmäßig löschen, zum Beispiel zu jedem Schuljahresbeginn. Die längeren Fristen für die Schulakten stehen im Ratgeber Aufbewahrungsfristen.

Messenger, E-Mail und Telefon

Das Schulministerium beantwortet in seinen Fragen und Antworten zum Datenschutz mehrere Alltagsfragen:

Mehr zur Kommunikation mit Eltern im Ratgeber Messenger und Datenschutz in NRW.

Checkliste für die Genehmigung

  1. Gibt es ein dienstliches Gerät? Dann ist das der Weg, nicht das Privatgerät.
  2. Welche Daten braucht die Lehrkraft wirklich? Nur Daten aus Anlage 3.
  3. Zugangsschutz nachweisen: Gerätesperre, aktuelles Betriebssystem, verschlüsselter Speicher, keine Freigabe für andere Familienmitglieder.
  4. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten in die Genehmigung aufnehmen.
  5. Löschen nach einem Jahr einplanen.
  6. Kommunikation mit Eltern über schulische Kanäle, nicht über private Messenger.

Und eine Schul-App auf dem Privathandy?

Viele Lehrkräfte nutzen eine Schul-App im Browser oder als App auf dem eigenen Handy. Ob und wie das in die Genehmigung gehört, klärt ihr am besten mit der oder dem Datenschutzbeauftragten für eure Schule. Hilfreich ist zu wissen, was auf dem Gerät landet:

Quellen

Vorschriften ändern sich. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung; im Zweifel hilft die Schulaufsicht oder die bzw. der Datenschutzbeauftragte für eure Schule. Fehler gefunden? Schreib uns an hallo@schulwirken.de.

Schulwirken kennenlernen

Die Schul-App für Elternbriefe, Krankmeldungen, Klassenbuch und Chat. 30 Tage kostenlos testen.